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Schuleinschreibung

Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2024/25

  • Anmeldung im März 2024

  • Beginn der Schulpflicht:

  1. für alle im Vorjahr zurückgestellten Kinder

  2.  regulär: für alle Kinder, die bis zum 30.9.2024 sechs Jahre alt werden (geb. bis
    30.9.2018) Ausnahme: EINSCHULUNGSKORRIDOR (weitere Infos siehe hinten)

  3. auf Antrag: für Kinder, die zwischen dem 1.10. und 31.12. sechs Jahre alt werden

  4. auf Antrag mit Gutachten: Kinder, die erst ab dem 1.1.2025 sechs Jahre alt werden
    (geb. ab 1.1.2019)

 

Der Zeitpunkt der Einschulung (Stichtag) ist im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Artikel 37 geregelt.


Die Möglichkeit der Eltern Anträge auf frühere Einschulung oder Zurückstellung zu stellen,
bleibt bestehen.


Häufige Fragen:
  • Wann ist die Schulanmeldung?

    • Im März, Ort und Zeit wird von der jeweiligen Schule festgelegt

  • Was ist für die Anmeldung mitzubringen?

    • Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich kommen

    • Angaben zur Person (Geburtsurkunde)

    • Nachweis über Schuleingangsuntersuchung (Eltern sollen Schule über Feststellungen informieren, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben wichtig sind)

Was erfährt die Grundschule vom Kindergarten?

  • Informationsaustausch nur mit dem Einverständnis der Eltern bzw.durch die Eltern selbst

  • Bis wann müssen Eltern ihre Anträge auf vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung stellen?

    • Anträge auf vorzeitige Einschulung sind spätestens bei der Schulanmeldung an der jeweiligen Sprengelschule zu stellen.

    • Falls die Erziehungsberechtigten die Zurückstellung unter Angabe wichtiger Gründe wünschen, prüft die Schulleitung den Antrag ggf. unter Einbeziehung von Beratungslehrkraft, Schularzt,  Informationen vom Kindergarten. Über eine Zurückstellung des Kindes sollte vom Zeitpunkt der Schulanmeldung bis zum Schulbeginn entschieden werden, sie ist in Ausnahmefällen aber noch bis zum 30. November möglich.


 

im Vorjahr

zurückgestellt

regulär

schulpflichtig

auf Antrag

Schulpflichtig

 auf Antrag mit

Gutachten schulpflichtig

schulpflichtigbis 30.9.2018 geborene
Kinder

von 01.10.2018 -
31.12.2018
geborene Kinder

ab 01.01.2019

geborene Kinder

  • Keine weitere Zurückstellung möglich

  • evtl. Überprüfung auf sonderpädagogisches Förderbedarf

  • Schulfähigkeit wird nur im Zweifelsfall geprüft

  • Ausnahme Einschulungskorridor (01.07. - 30.09.) INFOS siehe unten

  • Bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache: Angaben über den Besuch eines Kigas, eines Vorkurses

  • Zurückstellung ist einmal möglich

  • Schulfähigkeit kann überprüft werden (§2 Abs. 6 GrSO)

  • Nach dem 31. Juli kann ein vorzeitig aufgenommenes Kind nicht mehr abgemeldet werden

  • Schulfähigkeit wird überprüft

  • Schulpsychologisches Gutachten erforderlich

 

Wen betrifft es?

Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden

Was ist zu beachten?

Die Kinder durchlaufen ebenso wie alle anderen Kinder das Anmelde- und Einschulungsverfahren.

 

Die Schule berät auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus.

 

Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden Schuljahr oder erst zum drauffolgenden Schuljahr eingeschult wird.

 

Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie das der Schule im Schuljahr 2024/25 bis spätestens 10. April schriftlich mitteilen. Fristverlängerung ist nicht möglich

 

Geben die Eltern bis 10. April keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr (Schuljahr 2024/25) schulpflichtig.

Weiterhin gilt

Eine Zurückstellung in den Fällen des Art. 37 Abs. 2 oder 4 BayEUG ist weiterhin möglich.

Ziel

Stärkung des Elternwillens und der Erziehungspartnerschaft von Schule und Eltern